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„Covid-19 – Priorisierte Impfung von Assistenzkräften in NRW“

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

wir haben heute folgenden Aktuelles-Beitrag für Sie veröffentlicht:

 

Aus dem Erlass zur „Klarstellung zu berufsindizierten Impfungen der Priorität 2“ des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 01.04.2021 geht hervor, dass

 

  • Menschen mit Assistenzbedarf, die Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets erhalten (§ 29 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) oder im Rahmen des Arbeitgebermodells Assistenzkräfte beschäftigen

 

sowie

 

  • deren Assistenzkräfte

 

bereits jetzt einen Anspruch auf Impfung haben.

 

Als Nachweis muss das entsprechende Formblatt zum Impftermin mitgebracht werden.

 

Eine Impfung dieses Personenkreises kann in den Impfzentren des Landes NRW erfolgen. Eine Übersicht über die Impfzentren sowie die erforderlichen Kontaktdaten für die Anmeldung finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums.

 

Für etwaige Fragen zum Thema „Corona-Pandemie“ steht Ihnen der Beratungsbereich der Conterganstiftung gerne zur Verfügung (E-Mail: beratung@contergan.bund.de / Telefon: 0221 3673-3673).

 

Den gleichlautenden Text können Sie unter folgendem Link auf dem Contergan-Infoportal abrufen:

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Claudia Ewalds

 

Conterganstiftung für

behinderte Menschen

Geschäftsstelle des Vorstandes

Postanschrift: 50964 Köln

Telefon: +49 (221) 3673-3673

Telefax: +49 (221) 3673-3636

E-Mail: beratung@contergan.bund.de

Internet: www.contergan-infoportal.de

COVID-19 – AstraZeneca

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert Koch Instituts (RKI) stimmt zu, dass den Menschen mit Conterganschädigung die Wahl des Covid-19-Impfstoffes ermöglicht wird.

 

Zu den Hintergründen:

 

Die Stiftung erhielt vereinzelt die Empfehlung, dass Menschen mit Conterganschädigung aufgrund der unklaren Nebenwirkungen nicht mit dem Impfstoff des Unternehmens AstraZeneca geimpft werden sollen. Gleichzeitig äußerten sich Betroffene besorgt und verunsichert.

 

Da nur eine ausgebildete Medizinerin / ein ausgebildeter Mediziner eine Empfehlung oder Warnung in Bezug auf die Verwendung eines konkreten Impfstoffes aussprechen kann, sah es der Vorstand der Conterganstiftung fürsorgerechtlich für geboten an, sich an das Paul-Ehrlich-Institut mit der Bitte um Prüfung zu wenden (CIP berichtete hier). Dabei verwies er auch auf die besondere Biografie der Betroffenen.

 

Am gestrigen Tag erhielt der Vorstand der Conterganstiftung das Antwortschreiben des RKI. Herr Prof. Thomas Mertens, Vorsitzender der Ständigen Impfkommission, teilt darin mit, dass, obwohl der STIKO keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass eine erhöhte Gefährdung für besondere Thrombosen besteht, sie die Bedenken von Menschen, die durch ein Medikament nachhaltig schwer geschädigt wurden, teilen und auch aus ethischen Überlegungen zustimmen, den Menschen mit Conterganschädigung die Wahl des Covid-19-Impfstoffes zu ermöglichen.

 

Damit Sie als Betroffene / r einen Beleg zur Vorlage beim zuständigen Impfzentrum oder Ihrer Hausärztin / Ihrem Hausarzt führen können, haben wir das Schreiben für Sie veröffentlicht:

 

 

Für etwaige Fragen zum Thema „Corona-Pandemie“ steht Ihnen der Beratungsbereich gerne zur Verfügung (E-Mail: beratung@contergan.bund.de / Telefon: 0221 3673-3673).

 

Den gleichlautenden Text können Sie unter folgendem Link auf dem Contergan-Infoportal abrufen:

 

https://www.contergan-infoportal.de/aktuelles/covid-19-astrazeneca-2/

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Lena Kringels

 

Conterganstiftung für
behinderte Menschen
Geschäftsstelle des Vorstandes

Postanschrift: 50964 Köln

Telefon: +49 (221) 3673-3673

Fax: +49 (221) 3673-3636

E-Mail: Beratung@contergan.bund.de

Internet: www.contergan-infoportal.de

Mehr Flexibilität beim Impfen in NRW; Menschen mit Conterganschädigung haben Anspruch auf ein ärztliches Attest

Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne möchten wir Sie über zwei neue Beiträge auf dem Contergan-Infoportal informieren:

COVID-19 – Mehr Flexibilität beim Impfen in NRW

Das Bundesland Nordrhein-Westfalen ermöglicht mit Erlass vom 25.03.2021 eine unbürokratische Vergabe von Impfterminen. Denn das Gesundheitsministerium hat die Kreise und kreisfreien Städte gebeten, Impfstoffkontingente, die nicht vollständig genutzt werden können, für die Versorgung weiterer Personen aus dem Kreis der zweiten Prioritätsgruppe zu verwenden. Mit den vorhandenen Kontingentmengen, die nicht vollständig genutzt werden können, sollen vordringlich Impftermine für Personen mit Vorerkrankungen geschaffen werden. Zu dieser Personengruppe zählen seit dem Inkrafttreten der aktuellen Coronavirus-Impfverordnung auch Menschen mit Conterganschädigung (CIP berichtete hier).

Ihre Anfrage zum Erhalt einer Bescheinigung über eine anerkannte Conterganschädigung zur Unterstützung Ihrer Ärztin / Ihres Arztes bei der Ausstellung eines notwendigen Attestes (CIP berichtete hier) richten Sie bitte an die Geschäftsstelle der Conterganstiftung
(E-Mail: geschaeftsstelle@contergan.bund.de / Telefon: 0221 3673-3673).

Für etwaige Fragen zum Thema „Corona-Pandemie“ steht Ihnen der Beratungsbereich der Conterganstiftung gerne zur Verfügung
(E-Mail: beratung@contergan.bund.de / Telefon: 0221 3673-3673).

Den gleichlautenden Text können Sie unter folgendem Link abrufen:

https://www.contergan-infoportal.de/aktuelles/covid-19-mehr-flexibilitaet-beim-impfen-in-nrw/

COVID-19 – Menschen mit Conterganschädigung haben Anspruch auf ein ärztliches Attest

Menschen mit Conterganschädigung haben Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung mit hoher Priorität (CIP berichtete hier und damit auch einen Anspruch auf ein ärztliches Attest (vgl. § 6 Abs. 5 Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV). Dieses ärztliche Zeugnis muss nach Auskunft der Kassenärztlichen Bundesvereinigung lediglich formlos belegen, dass eine Erkrankung gemäß § 3 CoronaImpfV vorliegt.

Als Nachweis für Ihre Ärztin / Ihren Arzt, dass bei Ihnen eine Conterganschädigung, also eine Erkrankung nach § 3 CoronaImpfV, vorliegt, stellt Ihnen die Conterganstiftung gerne eine entsprechende Bescheinigung aus.

Bitte richten Sie hierzu Ihre Anfrage an die Geschäftsstelle der Conterganstiftung für behinderte Menschen (E-Mail: geschaeftsstelle@contergan.bund.de / Telefon: 0221 3673-3673).

Für etwaige Fragen zum Thema „Corona-Pandemie“ steht Ihnen der Beratungsbereich der Conterganstiftung gerne zur Verfügung (E-Mail: beratung@contergan.bund.de / Telefon: 0221 3673-3673).

Den gleichlautenden Text können Sie unter folgendem Link abrufen:

https://www.contergan-infoportal.de/aktuelles/covid-19-menschen-mit-conterganschaedigung-haben-anspruch-auf-ein-aerztliches-attest/

Mit freundlichen Grüßen

Lena Kringels

Conterganstiftung für
behinderte Menschen
Geschäftsstelle des Vorstandes

Postanschrift: 50964 Köln

Telefon: +49 (221) 3673-3673

Fax: +49 (221) 3673-3636

E-Mail: Beratung@contergan.bund.de

Internet: www.contergan-infoportal.de

COVID-19 – Bescheinigung über anerkannte Conterganschädigung bei Conterganstiftung erhältlich

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit unserer CIP-Meldung vom 11.03.2021 haben wir Sie darüber informiert, dass Menschen mit Conterganschädigung gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 a der Coronaimpfverordnung einen Anspruch auf eine Schutzimpfung mit hoher Priorität haben.

Hierfür haben Sie Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihres behandelnden Arztes, das belegt, dass eine Vorerkrankung gemäß § 3 Coronaimpfverordnung vorliegt (vergleiche § 6 Absatz 5 Coronaimpfverordnung). Denn ausschließlich das ärztliche Zeugnis ermöglicht eine Impfterminvergabe. Als Nachweis für Ihre Ärztin oder Ihren Arzt, dass bei Ihnen eine Conterganschädigung vorliegt, stellt Ihnen die Conterganstiftung gerne eine Bescheinigung aus, die belegt, dass Sie eine leistungsberechtigte Person im Sinne des Conterganstiftungsgesetzes sind.

Bitte richten Sie hierzu Ihre Anfrage an die Geschäftsstelle der Conterganstiftung für behinderte Menschen (E-Mail: geschaeftsstelle@contergan.bund.de / Telefon: 0221 3673-3673).

Diese Meldung finden Sie auch im Contergan-Infoportal unter dem nachfolgenden Link: https://www.contergan-infoportal.de/aktuelles/covid-19-bescheinigung-ueber-anerkannte-conterganschaedigung-bei-conterganstiftung-erhaeltlich/

Mit freundlichen Grüßen

Christoph Umlau

Conterganstiftung für

behinderte Menschen

Geschäftsstelle des Vorstandes

Postanschrift: 50964 Köln

Telefon: +49 (221) 3673-3312

Telefax: +49 (221) 3673-3636

E-Mail: geschaeftsstelle@contergan.bund.de

Internet: www.contergan-infoportal.de

COVID-19 – Menschen mit Conterganschädigung werden prioritär geimpft

Sehr geehrte Damen und Herren,

Die neue Corona-Impfverordnung (CoronaImpfV) vom 11.03.2021 sieht vor, dass Menschen mit Conterganschädigung mit hoher Priorität zu impfen sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 2a CoronaImpfV). Ein Antrag auf eine Einzelfallentscheidung ist somit nicht mehr nötig.

Wie bereits im Rahmen vergangener Meldungen berichtet, erreichen die Conterganstiftung eine Vielzahl von Anfragen zum Thema „Corona-Pandemie“. Ein Themenpunkt dieser Anfragen war und ist das Thema der prioritären Impfung.

Um die Betroffenen in diesem Anliegen zu unterstützen, kontaktierten Vorstand und Geschäftsstelle der Conterganstiftung das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), die Ständige Impfkommission sowie das Paul-Ehrlich-Institut (CIP berichtete am 03.12.202121.01.2021 und 10.02.2021). Gleichzeitig erfolgte ein Anschreiben an alle Gesundheitsministerien der einzelnen Bundesländer, welches unter Ausführungen zu den drei Faktoren

  • Benachteiligung bei Schutzmaßnahmen
  • Hohe Behandlungskomplexität
  • Verminderter Gesundheitszustand

eine prioritäre Impfmöglichkeit der Menschen mit Conterganschädigung für geboten hielt. Das Schreiben (exemplarisch für das Bundesland NRW) können Sie bei Interesse hier einsehen.

Für etwaige Fragen zum Thema „Corona-Pandemie“ steht Ihnen der Beratungsbereich der Conterganstiftung gerne zur Verfügung (E-Mail: beratung@contergan.bund.de / Telefon: 0221 3673-3673).

Diesen gleichlautenden Beitrag können Sie auch auf unserem Contergan-Infoportal aufrufen unter:

https://www.contergan-infoportal.de/aktuelles/covid-19-menschen-mit-conterganschaedigung-werden-prioritaer-geimpft/

Mit freundlichen Grüßen

Lena Kringels

Conterganstiftung für
behinderte Menschen
Geschäftsstelle des Vorstandes

Postanschrift: 50964 Köln

Telefon: +49 (221) 3673-3314

Fax: +49 (221) 3673-3636

E-Mail: lena.kringels@contergan.bund.de

Internet: www.contergan-infoportal.de

Update – Kontaktliste für Einzelfallentscheidung in NRW

Sehr geehrter Herr Herterich,

 

ich möchte Ihnen ein kurzes Update bzgl. der Kontaktliste für die Einzelfallentscheidung geben. Die Ergänzungen haben wir durch Betroffene erhalten.

 

Für den Kreis Unna gibt es eine konkretere E-Mail Adresse für die Einzelfallentscheidung. Diese lautet: impfzentrum@kreis-unna.de

 

Für Köln gibt es ebenfalls eine Konkretisierung. Dort lautet die E-Mail Adresse:Impfanmeldung@stadt-koeln.de

 

Es ist möglich, dass einige Kreise und kreisfreien Städte dazu übergehen konkretere E-Mail Adressen einzurichten, um die Nachrichten gezielter verarbeiten zu können.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Lena Kringels

 

Conterganstiftung für
behinderte Menschen
Geschäftsstelle des Vorstandes

Postanschrift: 50964 Köln

Telefon: +49 (221) 3673-3314

Fax: +49 (221) 3673-3636

E-Mail: lena.kringels@contergan.bund.de

Internet: www.contergan-infoportal.de

Kontaktliste für Einzelfallentscheidung in NRW

Sehr geehrter Herr Herterich,

sehr geehrte Damen und Herren des Landesverbandes NRW,

am 04.03.2021 haben wir auf dem Contergan-Infoportal über die Möglichkeit zur Einzelfallentscheidung bei der priorisierten Impfung informiert. Den Beitrag können Sie hier finden.

Das Land NRW hat seit dem 26.02.2021 ein Verfahren wie diese Einzelfallentscheidung vorgenommen werden soll. Hierzu ist ein Antrag bei dem Kreis oder der kreisfreie Stadt, in dem beziehungsweise der die antragstellende Person ihren Erstwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, nötig.

Im Zuge unserer Recherche und Kommunikation mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW wurde uns eine Liste mit allen Kontaktdaten der Kreise und kreisfreien Städte übersandt.

Gerne würden wir Ihnen diese für Ihre Mitglieder zur Verfügung stellen. Die Liste finden Sie anbei.

2021_03_04_Anspruchsgruppen und Kontakte für Einzelfallentscheidung(MAGS)

Natürlich können Sie und Ihre Mitglieder bei weiteren Fragen bzgl. des Vorgehens zur Einzelfallentscheidung sehr gerne auf den Beratungsbereich der Conterganstiftung zurück kommen.

Mit freundlichen Grüßen

Lena Kringels

Conterganstiftung für
behinderte Menschen
Geschäftsstelle des Vorstandes

Postanschrift: 50964 Köln

Telefon: +49 (221) 3673-3314

Fax: +49 (221) 3673-3636

E-Mail: lena.kringels@contergan.bund.de

Internet: www.contergan-infoportal.de

 

Sehr geehrter Herr Herterich,

sehr, sehr gerne können Sie dies tun!

Mit freundlichen Grüßen

Lena Kringels

Conterganstiftung für
behinderte Menschen
Geschäftsstelle des Vorstandes

Postanschrift: 50964 Köln

Telefon: +49 (221) 3673-3314

Fax: +49 (221) 3673-3636

E-Mail: lena.kringels@contergan.bund.de

Internet: www.contergan-infoportal.de

Conterganstiftung erhält Antwort des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG

Weitergeleitet:

Sehr geehrter Herr Herterich,

vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihre Unterstützung. Sehr gerne können Sie die Mail über Ihren Verteiler weiterleiten. Je mehr Betroffene die Information erreicht, desto besser!

Ich wünsche Ihnen ein schönes, wenn auch kühles Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen

 

Lena Kringels

 

Conterganstiftung für
behinderte Menschen
Geschäftsstelle des Vorstandes

Postanschrift: 50964 Köln

Telefon: +49 (221) 3673-3314

Fax: +49 (221) 3673-3636

E-Mail: lena.kringels@contergan.bund.de

Internet: www.contergan-infoportal.de

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem sich die Conterganstiftung bereits im November 2020 an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Paul-Ehrlich-Institut gewendet hat, liegt nun die Antwort des BMG vor.

Diese enthält folgende drei Kernaussagen:

  1. Für Personen mit Krankheitsbildern oder Behinderungen für die derzeit keine ausreichende wissenschaftliche Datenbasis in Bezug auf das Coronavirus besteht, die jedoch ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion haben, besteht seit dem 08.02.2021 die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2j / § 4 Abs. 1 Nr. 2i Coronavirus-Impfverordnung).

Das bedeutet:

Menschen mit Behinderungen, d.h. auch Menschen mit Conterganschädigung, haben durch diesen Regelungsinhalt unter Umständen die Möglichkeit, aufgrund ihres individuellen gesundheitlichen Risikos der 2. oder 3. Impfpriorität zugeordnet zu werden. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies mittels eines ärztlichen Attests belegt werden muss.

  1. Eine Impfung sollte grundsätzlich in den Oberarm-Muskel erfolgen. Sie kann bei medizinischem Bedarf jedoch auch in den Gesäß- oder den Oberschenkel-Muskel injiziert werden.
  1. Spezielle Impfrisiken von Menschen mit Conterganschädigung sind nicht bekannt.

Unter dem folgenden Link können Sie den gesamten Beitrag auf dem Contergan-Infoportal aufrufen. Dort finden Sie auch das vollständige Antwortschreiben des BMG:

https://www.contergan-infoportal.de/aktuelles/covid-19-conterganstiftung-erhaelt-antwort-des-bundesministeriums-fuer-gesundheit-bmg/

Mit freundlichen Grüßen

Lena Kringels

Conterganstiftung für
behinderte Menschen
Geschäftsstelle des Vorstandes

Postanschrift: 50964 Köln

Telefon: +49 (221) 3673-3314

Fax: +49 (221) 3673-3636

E-Mail: lena.kringels@contergan.bund.de

Internet: www.contergan-infoportal.de

Achtung für Nordrhein-Westfalen: Corona – Schutzimpfung – Kostenübernahme Gebärdensprachdolmetsche

Hallo Zusammen,

endlich haben die Impfungen gegen Corona angefangen.

Die Terminvereinbarung ist nicht leicht und erfordert Geduld.

Im Impfzentrum werden viele Fragen gestellt. Deshalb benötigen die meisten gehörlosen Menschen einen Gebärdensprachdolmetscher.

In Nordrhein – Westfalen hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales beschlossen, das Gehörlose einen Gebärdensprachdolmetscher mitbringen dürfen. Und besonders wichtig, die Impfzentren bezahlen die Kosten für die Gebärdensprachdolmetscher.

Die Regelungen für andere Bundesländer liegen uns leider nicht vor.

Im offiziellen Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen heißt es:

Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen Covid-19

Fortschreibung des Erlasses vom 4. Dezember 2020 in der Fassung vom 29. Januar 2021

 

  1. Kostenübernahme für Gebärdensprachdolmetscher

Die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher gehören zu den Impfkosten bzw. den Kosten für den Betrieb der Impfzentren. Das Impfzentrum er-stattet daher diese Kosten und rechnet sie anschließend mit dem Land ab. Als Anlage ist hierfür ein Muster eines Abrechnungsformulars beige-fügt. Dies wird den Berechtigten vom MAGS auch über die Verbände zur Verfügung gestellt.

Viele Grüße und bleibt gesund!

Sabine Göbber

Interessenverband Contergangeschädigter

Nordrhein-Westfalen e.V.

Hilfswerk für vorgeburtlich Geschädigte

Peer- to-Peer-Beratungsangebot

Sabine Göbber

Diplom-Sozialpädagogin

Krankenschwester

Ref. für Gesundheits- und Sozialmanagement

Mobil:  +49 171-3080816

Tel.:        +49 2428-9021470

Fax:        +49 2428-9021480

Mail:       s.goebber@contergan-nrw-peer-to-peer.eu

COVID 19 – Impfstoff für Contergangeschädigte Menschen – Antwort der

Hallo zusammen,
viele habe mich gefragt ob wir Risikogruppe sind, was wir tun sollen um geimpft zu werden u.s.w.?

Die Fragen habe ich der Conterganstiftung weitergeleitet und darf mit Erlaubnis nachfolgende eMail an euch weiterleiten.

Sicherlich vielen bekannt aber anscheinend nicht ALLEN, daher erlaube ich mir diese Info gerne an euch weiterzuleiten.
Einen schönen 3. Advent allerseits
Udo Herterich

Antwort der Conterganstiftung für behinderte Menschen:

Lieber Herr Herterich,

gerade habe ich Ihre Nachricht gesehen und möchte darauf vorab kurz unmittelbar antworten. Wir haben zu dem Thema schon einiges in die Wege geleitet und hier darüber informiert:

https://www.contergan-infoportal.de/aktuelles/covid-19-prioritaere-impfmoeglichkeit-fuer-menschen-mit-conterganschaedigung/

Selbstverständlich halten wir über die Ergebnisse unserer Unternehmungen auf dem Laufenden. Vielen Dank nochmals für Ihren Hinweis, dass die Infobriefe in Papier für einige Betroffene nach wie vor wichtig sind.

Lassen Sie uns zu diesem (und allen anderen) Themen gerne im Austausch bleiben!

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Frau ebenfalls ein erholsames Wochenende und einen schönen dritten Advent.

Mit herzlichen Grüßen

Kristina Kruse

Conterganstiftung für
behinderte Menschen
Geschäftsstelle
Postanschrift: 50964 Köln
Telefon: 0221 3673-3300
Telefax: 0221 3673-3636
E-Mail: geschaeftsstelle@contergan.bund.de
Internet: www.contergan-infoportal.de