COVID-19 – Bescheinigung über anerkannte Conterganschädigung bei Conterganstiftung erhältlich
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit unserer CIP-Meldung vom 11.03.2021 haben wir Sie darüber informiert, dass Menschen mit Conterganschädigung gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 a der Coronaimpfverordnung einen Anspruch auf eine Schutzimpfung mit hoher Priorität haben.
Hierfür haben Sie Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihres behandelnden Arztes, das belegt, dass eine Vorerkrankung gemäß § 3 Coronaimpfverordnung vorliegt (vergleiche § 6 Absatz 5 Coronaimpfverordnung). Denn ausschließlich das ärztliche Zeugnis ermöglicht eine Impfterminvergabe. Als Nachweis für Ihre Ärztin oder Ihren Arzt, dass bei Ihnen eine Conterganschädigung vorliegt, stellt Ihnen die Conterganstiftung gerne eine Bescheinigung aus, die belegt, dass Sie eine leistungsberechtigte Person im Sinne des Conterganstiftungsgesetzes sind.
Bitte richten Sie hierzu Ihre Anfrage an die Geschäftsstelle der Conterganstiftung für behinderte Menschen (E-Mail: geschaeftsstelle@contergan.bund.de / Telefon: 0221 3673-3673).
Diese Meldung finden Sie auch im Contergan-Infoportal unter dem nachfolgenden Link: https://www.contergan-infoportal.de/aktuelles/covid-19-bescheinigung-ueber-anerkannte-conterganschaedigung-bei-conterganstiftung-erhaeltlich/
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Umlau
Conterganstiftung für
behinderte Menschen
Geschäftsstelle des Vorstandes
Postanschrift: 50964 Köln
Telefon: +49 (221) 3673-3312
Telefax: +49 (221) 3673-3636
E-Mail: geschaeftsstelle@contergan.bund.de
Internet: www.contergan-infoportal.de


