Maskenpflicht

Hallo Zusammen!

Es gelten wieder strenge Regeln. Sie sollen uns helfen, uns gegenseitig zu schützen.

Allerdings weiß man oftmals nicht mehr, was ist denn erlaubt, was nicht. Nach der Sinnhaftigkeit bei allen Verordnungen mag man erst gar nicht fragen.

Aus dieser Verunsicherung ergibt sich die Frage, nach der Befreiung von der Maskenpflicht für Menschen mit besonderen Schädigungen. Ihr erinnert Euch, die Frage hatte uns Herr Lessmann aus dem Ministerium für Arbeit und Gesundheit zu Beginn des ersten Lockdowns beantwortet.

Diese Befreiung gilt auch heute noch. Im Gesetzestext liest sich da so:

(4) Von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen sind

1../2../3..

4. Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können.

Leider steht aber im Gesetz auch:

Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

Hinzukommt, das z.B jeder Ladenbesitzer von seinem Hausrecht Gebrauch machen kann, und Euch trotz Attest den Zutritt verweigern darf.

Entsprechende Bescheinigungen sind nur beim Hausarzt/ Facharzt erhältlich.

Sie dürften jedoch telefonisch abrufbar sein und keinen Praxisbesuch erfordern.

Ich hoffe, Euch mit dieser Information etwas weiterhelfen zu können.

Bleibt gesund

Sabine

Interessenverband Contergangeschädigter

Nordrhein-Westfalen e.V.

Hilfswerk für vorgeburtlich Geschädigte