Maskenpflicht und Behinderung in NRW

 

Lieber Herr Herterich,

nach § 12a Abs. 2 Satz 2 der veränderten und ab kommenden Montag geltenden CoronaSchVO gilt die Verpflichtung zur Tragung einer Mund-Nase-Bedeckung nicht für Personen, die aus medizinischen Gründen einen solchen Schutz nicht tragen können. Das wird auch auf Ihre Frage zutreffen..
> Wir haben bewusst keine konkreten Nachweispflichten eingebaut, sondern vertrauen insoweit auf den vernünftigen Menschenverstand der ggf. kontrollierenden Beamtinnen und Beamten. Nur wenn diese wirklich Zweifel haben, ob hier ggf. ein medizinischer Grund nur vorgeschoben wird, können Sie einen Nachweis  verlangen. Das wir in den von Ihnen geschilderten Fällen aber sicher nicht der Fall sein.

Zum ausdrucken:
komplette Neufassung der CoronaSchutzVO mit dem besagten § 12a Absatz 2 Satz 2 hier der Link :

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/stk_verordnung_24.04.2020.pdf

> Ich wünsche Ihnen ein sonniges Wochenende!
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> Mit freundlichen Grüßen
> Im Auftrag
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> Markus Leßmann
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Markus Leßmann
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> Abteilungsleiter III „Arbeitsschutz und Aufsicht Sozialversicherungen“ Leitung Stabsstelle Corona
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> Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf
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